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Dienstliche Beurteilung auf einem gebündelten Dienstposten

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Damit die dienstliche Beurteilung eines Polizeibeamten auf einem sog. gebündelten Dienstposten nicht rechtswidrig ist, muss die Beurteilung des Beamten erkennen lassen, welche Wertigkeit die von dem Beamten im Beurteilungszeitraum ausgeübten Tätigkeiten auf diesem Dienstposten im Einzelnen hatten.

So das Thüringer Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Polizeikommissars, der mit seinem Antrag Rechtsschutz u.a. gegen die beabsichtigte Besetzung eines Dienstpostens mit einem anderen Bewerber begehrt hat. Der Antragsteller, Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A9 im gehobenen Dienst) hatte sich um einen nach der Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten bei der Landespolizeidirektion beworben. Ausgewählt wurde ein Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10).

Nach Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts sei diese zu Gunsten des Mitbewerbers und zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig, weil die dienstrechtliche Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig sei.

Im Beurteilungszeitraum hatte der Antragsteller inen Dienstposten inne, der bündelbewertet war, d.h. auf seinem Dienstposten konnten Polizeikommissare, Polizeioberkommissare und Polizeihauptkommissare verwendet werden. Es spreche zwar alles dafür, dass solche Bündelungen gegen § 16 ThürBesG verstießen, daraus folge aber nicht, dass auch dienstliche Beurteilungen stets rechtswidrig seien, wenn der Beurteilte auf einem gebündelten Dienstposten tätig war. Erforderlich sei es aber, dass die Beurteilung des Beamten erkennen lasse, welche Wertigkeit die von dem Beamten im Beurteilungszeitraum ausgeübten Tätigkeiten auf diesem Dienstposten im Einzelnen hatten, weil dort sowohl unterwertige als auch höherwertige Tätigkeiten gefordert seien.

Da sich im vorliegenden Fall der Beurteilung aber keine Angaben etwa zur Schwierigkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Antragstellers entnehmen ließen, seien die Beurteilungsgrundlagen des Antragsgegners nicht nachvollziehbar und die Beurteilung daher rechtswidrig und könne nicht Grundlage der hier angegriffenen Auswahlentscheidung sein.

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Antragsgegner in der Lage sein dürfte, aufgrund seiner Organisations- und Dienstpostenpläne für die Landespolizeidirektion Erfurt und aufgrund seiner Geschäftsverteilungspläne rückblickend eine Bewertung der von em Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben vorzunehmen.

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die biserige Beurteilungspraxis bei der Thüringer Polizei bei Beamten auf sog. gebündelten Dienstposten gegen den verfassungsrechtlich geschützten Gundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) verstößt.

Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2014 – 2 EO 313/13


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